STATUTEN des HEERESSPORTVEREIN ALLENTSTEIG
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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. der Verein nennt sich „HEERESSPORTVEREIN ALLENTSTEIG“.
2. Er hat seinen Sitz in ALLENTSTEIG und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3. Er ist ein nicht auf Gewinn berechneter, unpolitischer Verein.
§ 2: Zweck:
Der Verein setzt sich zum Ziel, aus seinen Mitgliedern körperlich leistungsfähige, an Leib und Seele gesunde Menschen zu formen. Diese Tätigkeit wird nah dem Grundsatz „Sport um des Sportes Willen“ auf der Grundlage des Amateurgedankens ausgeübt. Das Streben nach Erfolgen bis zu Spitzenleistungen ist erwünscht, doch sieht der Verein seine Hauptaufgabe in der sportlichen Breitenarbeit. Die körperliche Ertüchtigung wird innerhalb einzelner Sektionen ausgeübt, die vom Vereinspräsidium bestimmt werden. Soweit es nach der Sportart und dem Ort der sportlichen Betätigung erforderlich ist, können einzelne Sektionen ohne Rechtspersönlichkeit ihren Sitz auch außerhalb von ALLENTSTEIG haben.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes:
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge, Informationsabende, Trainingskurse und Versammlungen
b) Herausgabe einer Informationsschrift
3.) Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) durch Vermächtnisse, Geschenke und Sammlungen
d) Sporttotozuwendungen und sonstige Subventionen
e) Sportförderung durch Bund, Land und Gemeinde
f) Führung eines konzessionsfreien Gastgewerbes auf den Sportstätten des Vereines
g) Liegenschaften, die im Eigentum der Republik Österreich stehen und dem Verein zur Benützung überlasse werden.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft:
1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft:
1. Mitglied des Vereines kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechts werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Österreich und zur umfassenden Landesverteidigung, insbesonders
- Angehörige des Bundesheeres und der Heeresverwaltung, sowie deren Familienagehörige
- Soldaten des Miliz- und Reservestandes
2. Die Bewerbung um die Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen.
3. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Vereinspräsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aushändigung des Mitgliedsausweises
5. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Hauptversammlung:
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Eine Rückzahlung eines bereits geleisteten Mitgliedsbeitrages kann nicht geltend gemacht werden.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann das Präsidium vornehmen wenn trotz 2-maliger Vorschreibung der Mitgliedsbeitrag bis 30 06 des Beitragsjahres, nicht bezahlt wurde.
4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann das Präsidium wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen
2. Das Antrags- und Stimmrecht in der Hauptversammlung, steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern,
(wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben), zu.
3. Das Recht zum Tragen des Vereinsabzeichens
4. Das Recht auf Teilnahme an den durch den Verein vermittelten Vorteilen, Leistungen und Begünstigungen unter den vom Vereinspräsidium jeweils festgelegten Bedingungen.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern uns alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
6. Die Mitglieder sind zur Rückgabe des Mitgliedsausweises bei Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane:
Organe des Vereines sind
a) die Hauptversammlung
b) das Vereinspräsidium
c) Die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht.
§ 9: Hauptversammlung:
1. Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes i.d.g.F. Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle 2 Jahre mit Neuwahlen statt.
2. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss des Präsidiums, der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Das Präsidium ist dazu verpflichtet wenn dessen Mitgliederanzahl weniger als 2/3 des satzungsmäßigen Bestandes erreicht.
4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlung sind alle Mitglieder mindesten zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per e-mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium.
5. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
7. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
8. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
9. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert werden oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Ist wieder eine Stimmengleichheit festgestellt worden, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Hauptversammlung
10. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung seine Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.
11.Der Hauptversammlung steht das oberste Beschlussrecht in allen Angelegenheiten des Vereines zu (soweit es nicht ausdrücklich dem Präsidium zusteht). Sie genehmigt die Berichte der Vereinsfunktionäre, sowie den Rechnungsabschluss des abgelaufenen Berichtsjahres. Sie wählt das Präsidium und zwei Rechnungsprüfer.
12. Die Wahlen werden grundsätzlich offen durchgeführt, es kann eine geheime Wahl beantragt werden.
§ 10: Das Vereinspräsidium:
1. Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Präsidenten
b) dem 2. Präsidenten
c) dem geschäftsführenden Präsidenten
d) dem Kassier
e) dem Kassier-Stellvertreter
f) dem Schriftführer
g) dem Schriftführer-Stellvertreter
h) den Sektionsleitern der nach § 2 gegründeten Sektionen, bei deren Verhinderung die Stellvertreter
i) den einzelnen Referenten
2) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich
3) Das Präsidium wird von der Hauptversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.
4) Die Leitung des Vereines obliegt dem von der Hauptversammlung gewählten Präsidenten. Das Präsidium wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbare Zeit verhindert, darf jedes Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen.
5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Ausschließung eines Mitgliedes sind jedoch zwei Drittel der Stimmen erforderlich. Alle Beschlüsse sind zu Protokoll zu bringen.
7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung seine Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz den an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied oder jenem, das die übrigen Präsidiumsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
9) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
10) Die Hauptversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieder in Kraft.
11) Jedes Mitglied des Präsidiums ist diesem, und das Präsidium der Hauptversammlung verantwortlich.
12) Bei Sitzungen des Präsidiums steht es jedem Mitglied frei daran ohne Stimmrecht teilzunehmen.
13) Die Sektionen führen jährlich eine Sektionssitzung durch.
§ 11: Aufgaben des Präsidiums:
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines und ist in erster Linie darauf gerichtet den Vereinszweck (§2) zu erfüllen. Insbesondere kommt ihm zu:
1) die Vertretung nach außen durch einen der Präsidenten
2) Festlegung der Delegierten zu sportlichen Anlässen
3) Abschluß von Wettkampfverträgen
4) Festlegung der Geschäftsordnung
5) Ausgabe von schriftlichen und mündlichen Mitteilungen an die Vereinsmitglieder lt Geschäftsordnung
6) Gründung von Sektionen
7) Aufnahmen, Ausschließung sowie Streichung von Mitgliedern
8) Anträge auf Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft
9) Festsetzung der Voraussetzungen für die Verleihung von Ehrenzeichen
10) Einberufung zur ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung
11) Verwaltung des Vereinsvermögens
12) Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
§12: Besondere Obliegenheiten der Präsidiumsmitglieder:
1) Die Präsidenten führen die laufenden Geschäfte des Vereines und vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitgliedes.
2) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der Nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
3) Der Präsident führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und des Präsidiums.
4) Der Schriftführer führt die Protokolle in der Hauptversammlung und des Präsidiums. Weiters besorgt er im Auftrag des Präsidiums den laufenden Schriftverkehr. Er verwaltet und verwahrt diesen, sowie alle Protokolle.
5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
6) Die Referenten sind Persönlichkeiten die auf Grund ihrer besondern Fähigkeiten dazu berufen sind, durch wertvolle Beiträge die Arbeit des Präsidiums wesentlich zu ergänzen.
7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassier ihre Stellvertreter.
§ 13: Die Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die finanzielle Gebarung des Vereines, sowie die Bücher auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Die Prüfungsergebnisse sind schriftlich festzuhalten. Über die Ergebnisse haben die Rechnungsprüfer der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
14: Schiedsgericht:
Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, sowie über allfällige Berufungen ausgeschlossener Mitglieder entscheidet das Schiedsgericht, in das jede Streitpartei einen Schiedsrichter (Vereinsmitglieder) entsendet. Über Aufforderung des Präsidiums macht jede Streitpartei binnen 7 Tagen einen Schiedsrichter schriftlich namhaft. Die zwei Schiedsrichter wählen binnen 7 Tagen einen Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs, bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15: Ehrenzeichen des Vereines:
An verdiente Mitglieder des Vereines kann mit Stimmenmehrheit des Präsidiums ein Verdienstzeichen und ein Vereinsabzeichen verliehen werden, und zwar in den Klassen GOLD, SILBER und BRONZE.
Voraussetzungen für die Verleihung der Ehrenzeichen sind besondere Verdienste für den Verein.
Voraussetzung für die Verleihung des Vereinsabzeichen in BRONZE:
-
mindestens 20-jährige durchgehende Zugehörigkeit zum Verein.
Voraussetzung für die Verleihung des Vereinsabzeichen in SILBER:
-
mindestens 30-jährige durchgehende Zugehörigkeit zum Verein
Voraussetzung für die Verleihung des Vereinsabzeichen in GOLD:
-
mindestens 40-jährige durchgehende Zugehörigkeit zum Verein
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereines:
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebnen Stimmen der Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragne hat.
Im Falle der freiwilligen Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Vereines dem BMLV für andere sportliche Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Das Barvermögen ist für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne
der §§ 34ff BAO zu verwenden.